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   RG, 20.09.1905 - Rep. V. 58/05   

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RG, 20.09.1905 - Rep. V. 58/05 (https://dejure.org/1905,12)
RG, Entscheidung vom 20.09.1905 - Rep. V. 58/05 (https://dejure.org/1905,12)
RG, Entscheidung vom 20. September 1905 - Rep. V. 58/05 (https://dejure.org/1905,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfordernisse der Bestätigung eines wegen Formmangels nichtigen Vertrags. 2. Ist der Mangel der im § 313 B.G.B. vorgeschriebenen Form vom Prozeßrichter von Amts wegen zu berücksichtigen? 3. Kann die Partei auf den Rechtsbehelf des Formmangels aus § 313 B.G.B. wirksam ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    B.G.B. § 313

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 264
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 25.06.2015 - 22 U 166/14

    Auslegung der Bezeichnung eines Grundstücks in einem Übertragungsvertrag

    Wie bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 01. April 1905 - V 448/04 -, RGZ 60, 338; Urteil vom 20. September 1905 - V 58/05 -, RGZ 61, 264) angenommen hat, muss sich die Eintragung im Grundbuch auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück beziehen; Auflassung und Eintragung müssen sich daher entsprechen - der Satz " falsa demonstratio non nocet" gilt hier nicht, und zwar wegen der andersartigen, nämlich rechtsbegründenden Rechtsnatur der Grundbucheintragung (vgl. etwa auch OLG München, Beschluss vom 23. September 2008 - 34 Wx 76/08 - FGPrax 2009, 11; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 311b Rdn. 78; Schuhmacher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 311b Rdn. 291; Grziwotz, in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 311b Rdn. 74; Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 311b BGB, Rdn. 291).
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Der Senat hat diese Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stets bejaht, wenn das objektiv Erklärte dem Formerfordernis des § 313 BGB genügte (vgl. hierzu RGZ 46, 225, 227; RG JW 1904, 58 Nr. 13; RGZ 60, 338, 340; RGZ 61, 264, 265; RGZ 66, 21, 23; …
  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99

    Grundbuchberichtigung nach Parzellenverwechslung; Erlaß eines Teilurteils bei

    Zwar wäre bei einer zusätzlich vereinbarten Schwarzgeldzahlung aufgrund der unterbliebenen Eintragung des Eigentumsübergang auf dem für das Flurstück 315 angelegten Grundbuchblatt keine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB eingetreten (RGZ 61, 264, 265 ff; Staudinger/Wufka, 1995, § 313 Rdn. 267; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 313 Rdn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 313 Rdn. 50).
  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77

    Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung

    Dieser kaum näher begründete und meist auf Fälle unrichtiger Grundstücksbezeichnungen angewendete Satz war ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGZ 61, 264, 265; 63, 164, 169; …
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 256/62
    Selbst bei unrichtiger Bezeichnung des Vertragsgegenstands im Urkundentext gilt die gesetzliche Form mit Bezug, auf den wirklich gewollten Vertragsgegenstand als erfüllt, wenn beide Vertragsparteien über den wirklich gewollten Vertragsgegenstand einig sind, ihn aber infolge beiderseitigen Irrtums unrichtig bezeichnet haben (falsa demonstratio non nocet; RGZ 61, 264, 265; SeuffArch 79 Nr. 12).
  • BGH, 09.02.1996 - V ZR 110/95

    Formmangel eines Grundstückskaufvertrages bei Dissens - Formerfordernis bei

    Ein solcher im Wege der Auslegung der beiderseitigen Vertragserklärungen festgestellter Inhalt des Vertrages kann dem Formerfordernis von § 313 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt unschädlicher Falschbezeichnung nur genügen, sofern der Wille beider Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages auf den Verkauf des gesamten Grundstücks gerichtet war (vgl. RGZ 61, 264, 265; 63, 164, 169; …
  • BGH, 04.11.1958 - VIII ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Die Formvorschrift des § 313 BGB ist im öffentlichen Interesse erlassen und von Amts wegen zu beachten (RGZ 61, 264, 267; 82, 160; RG JW 1933, 1387).
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